Satzung der  Wirtschaftsjunioren Schwarzwald-Baar-Heuberg


Präambel

Die "Wirtschaftsjunioren Schwarzwald-Baar-Heuberg" sind ein Zusammenschluss junger Unternehmer und Führungsnachwuchskräfte aus der Region Schwarzwald-Baar-Heuberg (nachfolgend: SBH)

 

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in der Satzung die männliche Sprachform verwendet. Dies impliziert jedoch keine Benachteiligung des weiblichen oder diversen Geschlechts, sondern soll im Sinne der sprachlichen Vereinfachung als geschlechts-neutral zu verstehen sein.

 

§ 1 Name, Sitz, Verhältnis zur IHK

(1) Die Vereinigung führt die Bezeichnung "Wirtschaftsjunioren Schwarzwald-Baar-Heuberg" (nachfolgend: WJ-SBH) bei der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg (nachfolgend: IHK SBH)

(2) Sitz der WJ Schwarzwald-Baar-Heuberg ist Villingen-Schwenningen bei der Industrie- und Handelskammer Schwarzwald-Baar-Heuberg.

(3) Die Wirtschaftsjunioren Schwarzwald-Baar-Heuberg werden von der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg gefördert; diese übernimmt auch die organisatorische Betreuung.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Zweck

(1) Die WJ-SBH wollen

- die Verantwortung junger Unternehmer und Führungskräfte gegenüber Wirtschaft, Staat und Gesellschaft schulen und die soziale Marktwirtschaft der Gesellschaft erklären, indem sie auf ehrbares Unternehmertum setzen, in Bildung investieren, Beruf und Familie leben, nationale und internationale Netzwerke knüpfen sowie innovationsstark und ressourcenbewusst handeln.

- die Interessen der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden wahrnehmen;

- für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen der einzelnen Gewerbezweige oder Betriebe ihrer Mitglieder durch Vorschläge und Berichte unterstützen;

- für Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute wirken

- junge Führungskräfte dazu befähigen, den Standpunkt und die Interessen der Wirtschaft einzeln oder auch als Kreis in der Gesellschaft zu vertreten und die Mitarbeit des Einzelnen in den Selbstverwaltungsorganen der Wirtschaft und in den demokratischen Institutionen fördern;

- das Bewusstsein und die Verantwortung des Unternehmers und der Führungs- und Führungsnachwuchskräfte gegenüber der Wirtschaft und einer freiheitlichen Gesellschaftsverfassung vertiefen.

(2) Die WJ-SBH sind Mitglieder bei den „Wirtschaftsjunioren Deutschland e.V.“ („WJD“). Über diese Organisation besteht Mitgliedschaft im Weltverband „Junior Chamber International“ („JCI“). Weiter sind sie Mitglieder beim Landesverband "Wirtschaftsjunioren Baden-Württemberg"

(3) Die WJ-SBH arbeiten mit der IHK SBH zusammen. Die Mitglieder der WJ-SBH sind aufgefordert, sich bei der IHK SBH ehrenamtlich zu engagieren.

(4) Der Satzungszweck wird vor allem durch Projektarbeit, Fortbildungsseminare und Konferenzen erreicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO). Etwaige Gewinne oder sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt. Die ausschließlich ehrenamtlich tätigen Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Ausgaben.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied kann werden, wer entweder Führungsaufgaben in einem Unternehmen wahrnimmt oder für die Übernahme solcher Aufgaben herangebildet wird oder ein Unternehmen als Inhaber oder Teilinhaber führt oder besitzt, und das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und den Wohnsitz oder eine berufliche Tätigkeit in der Region Schwarzwald-Baar-Heuberg, die sich auf die Landkreise Rottweil, Tuttlingen und Villingen-Schwenningen bezieht hat. Die Mitgliedschaft setzt voraus, dass das den Wirtschaftsjunioren beschäftigende oder ihm gehörende Unternehmen Mitglied der IHK SBH ist

(2) Im Einzelfall können auch andere Personen, die den Zielsetzungen der WJ-SBH durch ihre Ausbildung oder berufliche Tätigkeit besonders nahestehen oder deren Zweck fördern, Mitglied werden. Des Weiteren können im Einzelfall auch andere Personen, die ihren Wohnsitz oder ihre berufliche Tätigkeit nicht in der Stadt oder im Landkreis SBH haben, Mitglied der WJ-SBH werden, wenn sie den Zielsetzungen der WJ-SBH nahestehen.

(3) Der Antrag auf Aufnahme ist in Text- oder in Schriftform an den Vorstand der WJ-SBH zu stellen. Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied wird vom Vorstand nach einer angemessenen Zugehörigkeitsdauer als Interessent entschieden, in der der Antragsteller den Veranstaltungen der WJ-SBH beigewohnt hat.

(4) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur aktiven und regelmäßigen Teilnahme an den Veranstaltungen der WJ-SBH. Bekundet ein Mitglied offensichtliches Desinteresse an der Arbeit der WJ-SBH, kann dies das Erlöschen der Mitgliedschaft nach sich ziehen. Von einem offensichtlichen Desinteresse ist in der Regel dann auszugehen, wenn das Mitglied mehr als drei Viertel der Veranstaltungen eines Kalenderjahres fernbleibt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

(5) Bei Mitgliedern, die das 40. Lebensjahr überschritten haben, endet nach Ablauf des Geschäftsjahres die ordentliche Mitgliedschaft. Mitglieder über 40 Jahren gehören den WJ-SBH weiterhin als Mitglieder dem Freundeskreis an. Mitglieder des Freundeskreises haben kein Stimmrecht und können nicht in Organe der WJ-SBH, vor allem dem Vorstand gewählt werden. Sofern sie vor Vollendung des 40. Lebensjahres bereits in ein Organ der WJ-SBH gewählt wurden, verbleiben sie Mitglied dieses Organs bis zum Ende ihrer Amtszeit, maximal jedoch nur bis zum Ende desjenigen Kalenderjahres, in dem sie das 40. Lebensjahr überschritten haben. Im Übrigen haben sie die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

(6) Eine Ehrenmitgliedschaft kann aufgrund besonderer Verdienste um den Juniorenkreis auf Vorschlag des Vorstandes verliehen werden und gilt auf Lebenszeit. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrags befreit. Ehrenmitglieder sind bis zum Ende des Kalenderjahres, in welchem das Ehrenmitglied das 40. Lebensjahr vollendet hat, einem ordentlichen Mitglied gleichgestellt und anschließend Ehrenmitglied ohne Stimmrecht.

(7) Ordentliche Mitglieder des Kreises, denen die JCI-Senatorenehrung verliehen wurde (Ernennung als JCI Senator), werden ab diesem Zeitpunkt Ehrenmitglied des Juniorenkreises.

(8) Personen, welche nach Überschreitung des 40. Lebensjahr Mitglied der Wirtschaftsjunioren werden möchten, können einen Antrag auf Fördermitgliedschaft stellen. Fördermitglieder haben mindestens den zurzeit gültigen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht und können nicht Mitglied der Organe der WJ-SBH werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

1.     durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand. Sie ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.

2.     durch Versterben des Mitglieds.

3.     durch Erlöschen,

4.     durch Ausschluss des Mitglieds bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere wenn

(a) ein Mitglied die Satzung missachtet,

(b) ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen der WJ-SBH schädigt,

(c) ein Mitglied seinen Beitrag nicht entrichtet, trotz schriftlicher Mahnung mit Androhung des Ausschlusses,

(d) eine Mitgliedschaft in einer Organisation besteht, welche die Technologien und Methoden von L. Ron Hubbard anwendet.

(2) Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. Der Vorstand teilt dem Mitglied den Ausschluss schriftlich mit; der Ausschluss ist sofort wirksam.

 

§ 5 Organe der WJ-SBH

Organe der WJ-SBH sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Gesamtheit der ordentlichen Mitglieder der WJ-SBH bildet die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

a. die Wahl des Vorstandes,

b. Satzungsänderungen,

c. die Genehmigung des geprüften Jahresabschlusses,

d. die Entlastung des Vorstandes,

e. die Bestellung der Kassenprüfer,

f. weitere in dieser Satzung geregelte Fälle.

(3) Am Ende jedes Geschäftsjahres findet eine Mitgliederversammlung statt, bei der über die in Absatz 2 aufgezählten Angelegenheiten entschieden wird.

(4) Zur Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand spätestens zwei Wochen vorher in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Anträge zur Tagesordnung können innerhalb der in der Einladung genannten Frist gestellt werden.

(5) Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb von vier Wochen durch den Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen; der Antrag muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte gestellt werden.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist danach eine Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine weitere, mit derselben Tagesordnung einberufene Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung bedarf es immer einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung.

(7) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, ein viertel der anwesenden Mitglieder beantragen eine geheime Abstimmung. Die Sitzungsleitung obliegt dem Kreissprecher, bei seiner Verhinderung dem stellvertretenden Kreissprecher.

(8) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu erstellen, das vom Kreissprecher und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

 

§6a Virtuelle Mitgliederversammlung

 (1) Ist die physische Anwesenheit einzelner oder aller Mitglieder ausgeschlossen oder erheblich erschwert, kann der Vorstand beschließen, Mitgliedern die Möglichkeit einzuräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Er kann auch beschließen, dass die Sitzung ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Ein Beschluss nach Satz 1 oder 2 kann auch außerhalb einer Sitzung in Textform gefasst werden.

2) Die Einladung zu einer Sitzung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 muss ergänzend zu § 6 Angaben zum Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Mitglieder sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation unter Verschluss zu halten und keinem Dritten zugänglich zu machen.

3) In der Sitzung nach § 6 a Absatz 1 muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder während der Sitzung Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird auch nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitglieder im Wege der elektronischen Kommunikation in der Wahrnehmung der in Satz 1 geregelten Rechte beeinträchtigt sind, soweit nach § 6 nicht die Beschlussfähigkeit entfällt.

4) In Sitzungen nach Absatz 1 kann die Beschlussfassung unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme durchgeführt werden.

 

§ 7 Vorstand

 (1) Der Vorstand leitet und vertritt die WJ-SBH und entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand besteht aus dem Kreissprecher und mindestens drei weiteren Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte den Kreissprecher, einen stellvertretenden Kreissprecher ("Incoming") für jeweils ein Geschäftsjahr. Darüber hinaus gehört ihm der vorherige Kreissprecher („Past-President“) an.

(2) Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis haben sich die Mitglieder des Vorstands mit dem Kreissprecher oder dem für die WJ-SBH zuständigen Mitarbeiter der IHK SBH abzustimmen.

(3) Die Mindestdauer für die Mitgliedschaft im Vorstand beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der für die WJ-SBH zuständige Mitarbeiter der IHK SBH hat kraft Amtes Sitz und Stimme im Vorstand. Er Ist zugleich Geschäftsführer.

(5) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Kreissprechers bzw. dem Sitzungsführer den Ausschlag. Diese sind zu dokumentieren.

 

 

§ 8 Kreissprecher

(1) Der Kreissprecher repräsentiert die WJ-SBH nach außen und leitet die Mitgliederversammlung, Veranstaltungen und Vorstandssitzung. Im Falle seiner Verhinderung kann er sich durch den Stellvertreter oder, wenn dieser verhindert ist, durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.

(2) Der Kreissprecher wird für die Dauer des Geschäftsjahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig. In der Regel erfolgt keine Wiederwahl ("One year to lead“)

(3) Scheidet der Kreissprecher vorzeitig aus oder legt vor Beendigung seiner Amtszeit sein Amt nieder, so wählt der Vorstand für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger aus seiner Mitte.

 

§ 9 Beiträge

(1)  Die WJ-SBH erheben von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils im März fällig. Neu aufgenommene Mitglieder entrichten bei einem Eintritt in der ersten Jahreshälfte eines Kalenderjahres den vollen, ansonsten nur den halben Jahresbeitrag.

(2) Bei einem Ausscheiden während des Geschäftsjahres werden Beitragsanteile nicht zurückerstattet.

(3) Der Vorstand führt Kasse und Konten der WJ-SBH, er kann damit auch einzelne Vorstandsmitglieder betrauen.

(4) Mitgliedern des Freundeskreises wird auf ihren Antrag hin bei Eintritt in den Ruhestand die Ermäßigung ihres Mitgliedsbeitrags auf die Hälfte des jeweils gültigen Beitrags gewährt.

 

 

§ 10 Kassenführung

Einer durch die Mitgliederversammlung zu bestellender Kassenprüfer, der keine Vorstandsmitglied ist, prüft geschäftsjährlich die Kassenführung.

 

§ 11 Auflösung der WJ-SBH

(1) Die Auflösung der WJ-SBH kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich eine weitere Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Ladungsfrist für diese zweite Versammlung beträgt zwei Wochen.

(2) Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

(3) Im Falle der Auflösung der WJ-SBH oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecks fällt das Vermögen an [eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung und Erziehung], die durch den Vorstand bestimmt wird.

 

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt am 24.01.2023 in Kraft.

PDF der Satzung

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